Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 53 „Lange Wender“, 4. Änderung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
zur Bauleitplanung der Stadt Vellmar
Bebauungsplan Nr. 53 „Lange Wender“, 4. Änderung
hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Vellmar hat am 19.09.2022 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Lange Wender“ gefasst. Die frühzeitige Beteiligung gem §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB fand vom 04. Oktober 2022 bis einschließlich 04. November 2022 statt. Die Offenlage gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB fand nach Beschluss vom 27.03.2023 in der Zeit vom 11.04.2023 bis einschließlich 10.05.2023 statt.
Am 17.07.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Vellmar die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Lange Wender“ als Satzung beschlossen.
Anlass der Planung ist die Absicht von ALDI, den bestehenden ALDI-Markt in Vellmar, Stadtteil Niedervellmar, abzubrechen und durch einen Neubau mit einer größeren Verkaufsfläche zu ersetzen.
Der vorhandene Markt befindet sich direkt an der B83 – der durch Vellmar verlaufenden Hauptverkehrsstraße – nördlich angrenzend an der Straße „Zum Feldlager“ und östlich der Straße „Lange Wender“. Der geplante Neubau soll sich im Vergleich zum bestehenden Markt weiter Richtung Norden erstrecken.
Zweck der Planung ist die Anpassung des Bebauungsplans, so dass der geplante Neubau dort ermöglicht wird. Dazu sind insbesondere das Baufenster zu erweitern und die Verkaufsfläche zu erhöhen. Die Festsetzungen im nördlichen Bereich müssen angepasst werden (Bäume, Grünflächen).
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,3 ha und wird begrenzt durch die B7/B83 im Nordosten und Norden, der Straße „Lange Wender“ im Südwesten und der Straße „Zum Feldlager“ im Süden. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 246/13 (teilw.), 650/2 (teilw.), 706/1 (teilw.), 706/3, 707/1, 712/2 (teilw.) der Flur 2, Gemarkung Niedervellmar.
Hinweise gemäß §§ 44 und 214, 215 BauGB:
a) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 und (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
b) Gemäß § 215 (1) BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Vellmar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebebauungsplan Nr. 53 „Lange Wender“, 4. Änderung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung und den Umweltbericht ab sofort im Rathaus der Stadt Vellmar, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, während der Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr einsehen.
Vellmar, 21.07.2023
Der Magistrat der Stadt Vellmar
gez. Manfred Ludewig
Bürgermeister