Festsetzung der Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2023

Veröffentlicht am: 20.07.2023

Festsetzung der Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2023

Die Stadt Vellmar hat in § 5 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 folgenden Hebesatz zur Grundsteuer A festgesetzt:

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A):     550 v. H.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Die Stadt Vellmar macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für die Grundsteuer A für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs.1 GrStG). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 GrStG haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am
1. Juli 2023 zu entrichten.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung können bei der Stadt Vellmar, Steueramt, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, eingesehen werden.

Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem bekannten Konto abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten die jeweils fälligen Beträge unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens auf eines der Konten der Stadt Vellmar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Stadt Vellmar, Steueramt, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, einzulegen.

Vellmar, den 20.07.2023

Der Magistrat der Stadt Vellmar

gez. Manfred Ludewig           (Siegel)

Bürgermeister