Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes bis zum 31. Dezember 2025 bei den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern liegt, deren Grundstück sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges befindet.