Datenschutz/Datenschutzbeauftragte
Leistungsbeschreibung
Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verwendung seiner personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Der technische Fortschritt ermöglicht eine immer schnellere und umfangreichere Erfassung persönlicher Daten. Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft verarbeiten zahlreiche Informationen über Antragssteller bzw. ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert wie Informationen z. B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse. Für Sie als Bürgerin oder Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten über Sie speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und ob diese Datenverarbeitung auch erlaubt ist.
Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verwendung seiner personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie auch im Internetangebot des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem die Kontrolle der Behörden des Bundes sowie der Telekommunikations- und Postdienstunternehmen obliegt.
Montag:
von
08:30
bis
12:30
Uhr
und
14:00
bis
15:30
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Dienstag:
von
08:30
bis
12:30
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und
14:00
bis
15:30
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Mittwoch:
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08:30
bis
12:30
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und
14:00
bis
15:30
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Donnerstag:
von
08:30
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12:30
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und
14:00
bis
18:00
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Freitag:
von
08:30
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12:00
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Rechtsgrundlage
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Für öffentliche Stellen in Hessen gilt das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG).
Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung bei den nicht öffentlichen Stellen richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung bei den nicht öffentlichen Stellen richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).