Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Lange Wender" der Stadt Vellmar

Veröffentlicht am: 16.12.2015

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

I.   Beschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Vellmar hat in ihrer Sitzung am 14.12.2015 beschlossen, den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Lange Wender" in den Stadtteilen Obervellmar und Niedervellmar, mit Begründung, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

II. Räumlicher Umfang

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Lange Wender" in den Stadtteilen Obervellmar und Niedervellmar umfasst die Flurstücke Nr. 51/15, 51/25, 51/26, 51/28, 51/29 und 54/5 (teilweise) der Flur 13 der Gemarkung Obervellmar, sowie die Flurstücke Nr. 705/18, 708 und 712/1 (teilweise) der Flur 2 der Gemarkung Niedervellmar.

Übersichtplan des Geltungsbereiches ohne Maßstab:

Plan Bebauungsplan Lange Wender

III.        Öffentliche Auslegung

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Lange Wender", mit Begründung und vorliegendem Gutachten (Auswirkungsanalyse), in der Zeit

vom 28.12.2015 bis einschließlich 05.02.2016

im Rathaus der Stadt Vellmar, im Flur des Fachbereiches 3 für Stadtentwicklung und Umwelt, II. OG, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, während der allgemeinen Dienststunden

Montag bis Mittwoch        8:30 Uhr - 12:30 Uhr, 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag                     8:30 Uhr - 12:30 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag                             8:30 Uhr - 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Während dieser Frist kann schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planungsabsichten beim Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt, II. OG, Zimmer 207, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, Stellung genommen werden. Nicht fristgerecht abgege­bene Stellung­nahmen können bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller/ von der Antragstellerin im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Lange Wender"  wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.

Vellmar, 18. Dezember 2015

Der Magistrat der Stadt Vellmar

Manfred Ludewig

Bürgermeister