Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses 1. Änderung B-Plan Nr. 76 "Alte Ziegelei"
BEBAUUNGSPLAN NR. 76 „Alte Ziegelei", 1. Änderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.12.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Alte Ziegelei“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 76 „Alte Ziegelei“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Vellmar in Kraft.
Das ca. 0,74 ha große Plangebiet liegt im Süden von Vellmar innerhalb des Neubauquartiers Alte Ziegelei. Es befindet sich östlich der Straßenbahnschienen der Linie 1 sowie der Bundesstraße 7 bzw. 83. In unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befinden sich die Bus- und Tramhaltestelle Dörnbergstraße sowie die Tramhaltestelle Triftstraße.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Alte Ziegelei“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung bei der Stadt Vellmar, Fachbereich III, Stadtentwicklung und Umwelt, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden
Montag - Mittwoch 08:00 Uhr – 12:30 Uhr, 14:00 Uhr – 15:30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr, 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt)
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft gegeben. Zusätzlich kann die Bebauungsplanänderung auf der Homepage der Stadt https://www.vellmar.de/Oeffentliche-Bekanntmachungen.htm eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Vellmar, den 19. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Vellmar
gez. Manfred Ludewig, Bürgermeister
Die Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 76 "Alte Ziegelei", 1. Änderung (ohne Maßstab)