Winterdienstregelung 2025
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Verantwortung für den Winterdienst auch im kommenden Jahr klar geregelt ist. Für das Jahr 2024 lag die Verpflichtung zur Schneeräumung auf Straßen mit einseitigem Gehweg bei den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern, deren Grundstück sich auf der Gehwegseite befindet.
Ab dem 01.01.2025 wird diese Verpflichtung umgekehrt: Dann sind die Grundstückseigentümer bzw. -nutzer zuständig, deren Grundstück sich gegenüber der Gehwegseite befindet.
Bitte auch diese Regelungen beachten:
Des Weiteren erinnern wir daran, dass in verkehrsberuhigten Bereichen (Kennzeichnung mit Verkehrszeichen 325) ein Bereich von jeweils 1,50 m entlang der Grundstücke bzw. der Außenseite von Gebäuden oder Einfriedungen von den Anliegern von Schnee und Eis freigeräumt werden muss. Dies gilt auch für gemeinsame Fuß- und Radwege, die selbstverständlich ebenfalls von den jeweiligen Anliegern geräumt werden müssen.
Sollten Fußwege und gemeinsame Fuß-Radwege Anlieger von beiden Seiten haben, sind diese bis zur Mitte von den jeweiligen Anliegern von Schnee und Eis freizuhalten. Wichtig ist, dass bei der Schneeräumung der Schnee nicht im Fahrbahnbereich abgelagert wird. Bei Gehwegen, die breiter als 1,50 m sind, sollte der Schnee am äußeren Rand des Gehweges gelagert werden. Bei weniger breiten Gehwegen kann Schnee am Fahrbahnrand abgelagert werden, jedoch so, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird und Straßeneinläufe nicht abgedeckt werden. Die Ablagerung von Schnee im Fahrbahnbereich ist eine erhebliche Verkehrsgefährdung und kann mit Geldbußen belegt werden.
Wir weisen darauf hin, dass eine Ablagerung von Schnee im öffentlichen Verkehrsraum nur erlaubt ist, wenn die Beseitigung auf andere Flächen nicht zugemutet werden kann.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die grundsätzliche Verwendung von Salz oder ähnlichen Streustoffen ist, aufgrund der örtlichen Situation bei besonders gefährlichen Glattstellen, insbesondere Gefällstrecken, Haltestellen des ÖPNV, Treppen, Unterführungen, Brücken oder Stellen von lang anhaltender Eisbildung, erlaubt. Streurückstände müssen nach ihrem Auftauen von dem jeweiligen Winterdienstverpflichteten sofort beseitigt werden.
Die Durchführung des Winterdienstes hat tagsüber in der Zeit v. 07.00 - 20.00 Uhr zu erfolgen.
Die Bürger werden um Beachtung und ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes gebeten.
Der vollständige Wortlaut über den Winterdienst ist über Ortsrechtssammlung Stadt Vellmar , Teil 4: Straßenreinigungssatzung, abrufbar.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes.
Der Magistrat