Winterdienstregelung 2024/2025

Veröffentlicht am: 01.11.2024

snow-3146420_1280 Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Verantwortung für den Winterdienst auch im kommenden Jahr klar geregelt ist. Für das Jahr 2024 liegt die Verpflichtung zur Schneeräumung auf Straßen mit einseitigem Gehweg bei den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern, deren Grundstück sich auf der Gehwegseite befindet.

Ab dem 01.01.2025 wird diese Verpflichtung umgekehrt: Dann sind die Grundstückseigentümer bzw. -nutzer zuständig, deren Grundstück sich gegenüber der Gehwegseite befindet.

Des Weiteren erinnern wir daran, dass in verkehrsberuhigten Bereichen (Kennzeichnung mit Verkehrszeichen 325) ein Bereich von jeweils 1,50 m entlang der Grundstücke bzw. der Außenseite von Gebäuden oder Einfriedungen von den Anliegern von Schnee und Eis freigeräumt werden muss. Dies gilt auch für gemeinsame Fuß- und Radwege, die selbstverständlich ebenfalls von den jeweiligen Anliegern geräumt werden müssen.

Sollten Fußwege und gemeinsame Fuß-Radwege Anlieger von beiden Seiten haben, sind diese bis zur Mitte von den jeweiligen Anliegern von Schnee und Eis freizuhalten. Wichtig ist, dass bei der Schneeräumung der Schnee nicht im Fahrbahnbereich abgelagert wird. Bei Gehwegen, die breiter als 1,50 m sind, sollte der Schnee am äußeren Rand des Gehweges gelagert werden. Bei weniger breiten Gehwegen kann Schnee am Fahrbahnrand abgelagert werden, jedoch so, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird und Straßeneinläufe nicht abgedeckt werden. Die Ablagerung von Schnee im Fahrbahnbereich ist eine erhebliche Verkehrsgefährdung und kann mit Geldbußen belegt werden.

Wir möchten klarstellen, dass die Ablagerung von Schnee im öffentlichen Verkehrsraum nur dann zulässig ist, wenn eine Beseitigung auf andere Flächen nicht zumutbar ist.

Für den Winterdienst ist als Streumaterial vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Der Einsatz von Salz ist nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände erlaubt. In besonderen Gefahrenbereichen – wie Gefällestrecken, Haltestellen des ÖPNV, Treppen, Unterführungen, Brücken oder Bereichen mit langanhaltender Eisbildung – ist der Einsatz von Salz oder ähnlichen Stoffen erlaubt. Alle Streurückstände müssen nach dem Auftauen unverzüglich von den jeweiligen Winterdienstverpflichteten beseitigt werden.

Der Winterdienst sollte tagsüber zwischen 07:00 und 20:00 Uhr durchgeführt werden.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes.

Der Magistrat